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Die Berufsanfänge des Podologen und Fußpflegers reichen weit zurück.
Bereits Hippokrates (ca. 400 v. Chr.) hat sich laut schriftlicher
Überlieferung mit dem Fußübel der Hornhaut beschäftigt.

Hier in der mittelalterlichen Baderstube liegt der Ursprung des Medizinischen Fußpflegers. Zum Berufsbild des Baders gehörte, neben seinen Tätigkeiten als Friseur und Dentist, auch die Behandlung von Haut- und Nagelveränderungen. Im Vordergrund des Bildes sehen Sie eine Fußbehandlung, im Hintergrund wird ein Zahn gezogen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich aus diesem Beruf der Fußpfleger.

Der Fußpfleger wird im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig. Zu seinen Aufgaben zählen die Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes.

Aus dem Beruf des Fußpflegers entstand dann im Laufe der Jahre der Podologe.
Der Podologe zählt zu den Medizinal-Fachberufen. Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen.
Der Podologe führt fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und erkennt pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern. Er gilt gleichzeitig als Mittler zwischen Patient, Arzt, Orthopädieschuhmacher oder auch Krankengymnast.

Neben den rein vorbeugenden und pflegerischen Maßnahmen, verantwortet der Podologe eine Reihe von speziellen Behandlungspraktiken und Methoden.

Der Podologe entfernt nicht mehr nur schmerzende Hühneraugen, störende Schwielen und deformierte Fußnägel. Er tritt auch als Berater auf, er gibt Tipps über die richtige Pflege der Füße und Beine, besitzt Kenntnisse und Erfahrungen über Medikamente (Salben), Verbandmaterialien, Entlastungsmöglichkeiten, Badezusätze.

Darüber hinaus ist er in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker fachgerecht zu behandeln.

Sein Wissen lassen ihn Fußerkrankungen frühzeitig erkennen oder erst gar nicht entstehen.

Seit dem 2. Januar 2002 sind die Berufsbezeichnungen Podologe und Medizinischer Fußpfleger durch das Podologengesetz geschützt. Den Titel darf nur führen, wer eine zweijährige - oder als gleichwertig anerkannte - Ausbildung nachweisen kann. Zukünftig muss jeder, der den Titel "Podologe" oder "Medizinischer Fußpfleger" tragen möchte, eine zweijährige vollschulische Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung absolvieren.